Satzung

Sie sind hier:  >>> Allgemeines  >>> Satzung 

Satzung

1.Tennis – Club Wremen 79 e.V. S a t z u n g

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen 1. Tennis-Club Wremen 79 e.V. und
ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Langen eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wremen.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung und Unter-
haltung sportlicher Anlagen, sowie durch Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen verwirklicht.
3. Der gemeinnützige Zweck im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegün-
stigte Zwecke „ der Abgabenordnung wird ausschließlich und un-
mittelbar verfolgt.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
schaflliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver-
wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral.
8. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und
des Niedersächsischen Tennisverbandes e.V. .

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus aktiven, passiven, jugendlichen Mitgliedern, Aus-
zubildenden, Kindern und Ehrenmitgliedern.
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das
18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Umwandlung in eine passive Mit-
gliedschaft ist nur schriftlich bis zum Beginn des Geschäftsjahres möglich.
3. Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins. Eine Umwandlung in eine
aktive Mitgliedschaft ist schriftlich zu jeder Zeit möglich.Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäfts- Jahres das 14. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.Auszubildende sind Schüler, Studenten, Wehrpflichtige und in der Ausbildung befindliche Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet und das 27.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben
6. Kinder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
7. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben.
Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt
werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der Vorstand entscheidet über die Annahme einer Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererblich. Mitgliedschaftsrechte können nicht anderen überlassen werden. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. Die
Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr beschließt die Mitglieder-
Versammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft



Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung der Ausschluss.Die Austrittserklärung ist schriftlich zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.Der Vorsitzende ist befugt, den Ausschluss eines Mitgliedes, das gegen die Interessen oder die Satzung des Vereins verstoßen hat, aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses
im Vorstand auszusprechen. Es kann gegen diesen Beschluss innerhalb eines Monats
schriftlich Berufung einlegen. Der Beschluss kann auf der Mitgliederversammlung
mit 2/3 Mehrheit aufgehoben werden.

§ 6 Organe

Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der
Ehrenrat. Darüber hinaus werden zwei Revisoren gewählt, die nicht dem
Vorstand angehören dürfen.



§ 7 Mitgliederversammlung

Die Angelegenheiten des Clubs werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit in der Mitgliederversammlung geordnet, unabhängig von der Zahl der Anwesenden.Jährlich wird eine Hauptversammlung abgehalten.Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche
Mitgliederversammlung anzuberaumen. Er ist dazu verpflichtet, wenn von 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder ein schriftlicher Antrag gestellt wird. Die Einladungen ergehen schriftlich mindestens 10 Tage vor dem anberaumten Termin. Es gilt dabei das Datum des Poststempels.Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.Sie erlangt mit dem Eintrag in das Vereinsregister Rechtswirksamkeit.


§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören der Vorsitzende (1. Vorsitzende)
Der stellvertretende Vorsitzende (2. Vorsitzende ), der Schatzmeister, der
Schriftwart und der Sportwart.
3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und
bis zu sechs Beisitzern.
4. Der Verein wird von dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden,
und zwar jeder für sich allein, vertreten. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass
der/die 2. Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der/die 1. Vorsitzende
verhindert ist.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
auf drei Jahre gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so steht dem
Restvorstand das Recht auf Zuwahl zu, welches der nachträglichen Bestätigung auf der
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bedarf.
6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Der Ehrenrat

1. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, Streitigkeiten unter den Mitgliedern aufzu-
klären und zu schlichten.
2. Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die dem Verein mindestens 8 Jahre
angehören. Er wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt.
Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht im Vorstand sein.

§ 10 Platzordnung

Der Vorstand erlässt eine für alle Benutzer der vereinseigenen Anlagen
verbindliche Platzordnung.

§ 11 Auflösung

1. Die Auflösung des Clubs kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einbe-
rufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist beschlussfähig,
wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Davon müssen mindestens ¾ der Auflösung zustimmen.
2. Im Falle der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das vorhandene Vermögen nach Abdeckung etwaiger Ver-
bindlichkeiten an die politische Gemeinde Wremen, mit der Maßgabe, es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Sportförde-
rung zu verwenden.

§ 12 Feriengäste

1. Urlauber in Wremen und Umgebung können die Einrichtung des Clubs gegen
Entrichtung einer Gebühr benutzen. Näheres regelt die Platzordnung.



Wremen, den 9.10.1990